Mit der Wiener Bauordnungsnovelle 2023 werden umfassende Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung von Wohnungen zur Kurzzeitvermietung umgesetzt.

Bemerkenswert ist, dass die Wiener Bauordnung ausdrücklich festlegt, dass die gewerbliche Nutzung einer Wohnung für kurzfristige Beherbergungszwecke keine Tätigkeit ist, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt wird. Mit diesem Grundsatz wird die kurzfristige Vermietung – ohne Ausnahmebewilligung – erheblich eingeschränkt. Weiterhin zulässig ist die vorübergehende kurzfristige Vermietung einer Wohnung bis zu maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr ohne dauerhafte Aufgabe des Wohnsitzes in dieser Wohnung. Somit bleibt das Home Sharing (die entgeltliche Überlassung der eigenen Wohnung zB während der Sommermonate durch Studierende) weiterhin erlaubt. Eine darüber hinausgehende Verwendung einer oder mehrerer Wohnungen innerhalb eines Gebäudes ist seit 1.7.2024 nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig. Ausnahmebewilligungen werden auf Antrag in der Regel nur befristet und unter Auflagen erteilt. Dem Antrag ist außerdem die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin bzw aller MiteigentümerInnen des Gebäudes beizulegen.

Nota bene: Bereits das (digitale) Anbieten einer Wohnung zur Kurzzeitvermietung über einen Zeitraum von 90 Tagen pro Kalenderjahr ohne Ausnahmebewilligung ist strafbewährt.

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