Am 17. August 2021 wurde die Oö. AWG-Novelle 2021 in LGBl 2021/86 kundgemacht.
Zentraler Eckpunkt dieser Novelle des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 (Oö. AWG 2009) ist die Abfallvermeidung bei Großveranstaltungen.
Ab 01.01.2022 regelt der neu eingeführte § 4a Oö. AWG 2009, dass bei Veranstaltungen im Sinne des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, an denen gleichzeitig mehr als 300 Personen teilnehmen können, Getränke grundsätzlich in Mehrweggebinden und Speisen in Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbestecken auszugeben sind und die Rückgabe dieser Mehrwegprodukte durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen ist. Alternativ können Speisen in Geschirrersatz aus nachwachsenden Rohstoffen wie z.B. Karton, Papier oder Holz ausgegeben werden. Gleiches gilt, soweit aus Sicherheitsgründen die Ausgabe von Mehrweggebinden, Geschirr oder Besteck nicht erlaubt ist. Es ist zu erwarten , dass sich Veranstalter häufig nicht auf die Ausgabe von Gläsern, Keramikgeschirr und Metallbesteck einlassen werden. Künftig werden wir also bei größeren Veranstaltungen mit über 300 Personen die Speisen und Getränke regelmäßig aus Mehrweggeschirr und -bechern aus (Hart-) Kunststoff oder aus Wegwerf-Behältern aus nachwachsenden Rohstoffen konsumieren.
Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2500 Personen teilnehmen können, muss ein Abfallkonzept vorliegen. Verstöße gegen diesen neu eingeführten § 4a Oö. AWG 2009 werden gemäß § 35 Abs 3a Oö. AWG 2009 mit Geldstrafen bis zu € 18.000,00 sanktioniert.
Die übrigen Änderungen traten bereits mit 18.08.2021 in Kraft:
- Gemäß dem neu eingefügten § 4 Abs 3 AWG 2009 hat das Land Oberösterreich bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern diejenigen Materialien auszuwählen, die bei der Sammlung und Behandlung als Abfall eine möglichst geringe Umweltbelastung hervorrufen, wobei insbesondere Kunststoffartikel nach Möglichkeit zu vermeiden sind.
- Gemäß § 19a kann die Oberösterreichische Landesregierung zur Erreichung der Ziele des Oö. AWG 2009 ein Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen erstellen.
- Mit einer Änderung in § 21 Abs 2 Oö. AWG 2009 werden die Meldepflichten von Personen, die die Ausführung eines nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen Abbruchvorhabens veranlassten, auf jene Abbruchvorhaben beschränkt, bei dem insgesamt mehr als 100 Tonnen Abbruchabfälle angefallen sind.
- Die in § 25 Abs 2 und 3 Oö. AWG 2009 vorgesehenen Strafen werden von € 7.500,00 auf € 8.500,00 bzw von € 3.000,00 auf € 3.500,00 erhöht.
Bei Fragen zur Oö. AWG-Novelle 2021 stehen Ihnen unsere Umweltrechts-Experten gerne zur Verfügung.