§ 32 des Epidemiegesetzes sieht für erlittene Vermögensnachteile aus bestimmten hoheitlichen Maßnahmen zur Epidemiebekämpfung eine Vergütung für erlittenen Verdienstentgang vor.
Nach § 33 des Epidemiegesetzes sind Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges grundsätzlich binnen 6 Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Diese Fristen sind mitunter bereits abgelaufen, weil die entsprechenden Maßnahmen durch die COVID-19-Lockerungsverordnung stufenweise aufgehoben oder gelockert wurden, beispielsweise was die Betretungsverbote für Handelsgeschäfte, Gastronomie oder Veranstaltungsverbote betrifft.
Nun hat der Gesetzgeber mit Änderung des Epidemiegesetzes vom 07.07.2020, BGBl. I Nr. 62/2020, mit Wirkung ab 08.07.2020 in einem neuen § 49 Sonderbestimmungen für die Dauer der SARS-CoV-2 Pandemie erlassen, indem die Antragsfrist von 6 Wochen auf 3 Monate vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen verlängert wurde. Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende und abgelaufene Fristen begannen mit Inkrafttreten, also am 08.07.2020 neu zu laufen.
Sämtliche Personen, Gesellschaften oder Institutionen, die Vergütungsansprüche nach dem Epidemiegesetz geltend machen möchten, haben daher noch bis zum 08.10.2020 (einlangend bei der Behörde) Zeit, ihre Anträge einzubringen.
Im Wege von Anträgen auf Vergütung für Verdienstentgang wird auch (gegebenenfalls im Rechtsschutzweg) zu klären sein, inwieweit der Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz für die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gesetzten (zum Teil auf andere Gesetzesgrundlagen gestützten) hoheitlichen Maßnahmen besteht.
Die damit verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen (etwa zur Verfassungsmäßigkeit der „Aushebelung“ des Vergütungsanspruches nach dem Epidemiegesetz durch das COVID-19-Maßnahmengesetz) wird letztendlich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu klären haben. Inzwischen ist eine erste VfGH-Entscheidung vom 14.07.2020, G 202/2020, ergangen, mit welcher ein Individualantrag auf Aufhebung der diesbezüglichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit abgewiesen wurde. Bei derartigen Individualanträgen beurteilt der VfGH aber ausschließlich, ob eine Verfassungswidrigkeit aus den in den Anträgen konkret dargelegten Gründen abzuleiten ist. Es besteht daher weiterhin die Möglichkeit, den VfGH mit neuen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der „Aushebelung“ des Vergütungsanspruches nach dem Epidemiegesetz durch das COVID-19-Maßnahmengesetz zu konfrontieren, indem nach Abschluss des Behördenverfahrens über einen Vergütungsantrag Bescheidbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht und anschließend Erkenntnisbeschwerde an den VfGH erhoben wird.