Mit der kürzlich kundgemachten Novelle zum Tabakgesetz (BGBl I 101/2015) führt nun der Gesetzgeber einen weitreichenden Nichtraucherschutz ein.
Ab 1. Mai 2018 gilt uneingeschränkt in allen den Gästen zur Verfügung stehenden Bereichen eines Gastronomiebetriebs ein umfassendes Rauchverbot. Die Einrichtung eines getrennten „Raucherraumes“ ist nicht mehr zulässig. Damit erübrigt sich auch die bisherige Kennzeichnungspflicht. Miterfasst sind künftig auch Festzelte und Buschenschanken. Ausdrücklich ausgeschlossen vom Rauchverbot sind jedoch „Freiflächen“, z.B. Gastgärten.
Wo Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden gilt das Rauchverbot nicht nur in den entsprechenden Räumlichkeiten und Einrichtungen, sondern auch auf den Freiflächen. Raucherräume in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln („Raucherabteil“) gehören ab Inkrafttreten der Novelle ebenfalls der Vergangenheit an.
Die bisher nicht dem Rauchverbot unterliegenden E-Zigaretten und nicht tabakhältigen Wasserpfeifen werden künftig den klassischen Tabakerzeugnissen gleichgestellt. Die Anpassung erfolgt in zwei Stufen:
Ab 1. Mai 2016 erfolgt die rechtliche Gleichstellung mit den sonstigen Tabakerzeugnissen, und ab 1. Mai 2018 unterliegen sie ebenfalls dem umfassenden Rauchverbot der neuen Novelle.
Auch für Hotels und Beherbergungsbetriebe gilt ein gänzliches Rauchverbot, insbesondere ist das Rauchen in den Zimmern nicht erlaubt. Es darf aber in einem allgemein zugänglichen Bereich ein Raucherraum eingerichtet werden sofern gewährleistet ist, dass der Rauch nicht in andere Bereiche eindringt. Speisen und Getränke dürfen im Raucherraum jedenfalls nicht ausgegeben, eingenommen oder verabreicht werden.
Wird ein Betrieb schon vorzeitig bis spätestens 1. Juli 2016 umgestellt und ein entsprechendes Rauchverbot gewährleistet, steht eine steuerliche Prämie in Höhe von 30 % für getätigte Umbauinvestitionen zu. Die Prämie wird vom Buchwert jener Aufwendungen bemessen, die zur Bewirkung des Nichtraucherschutzes der Vorfassung des Tabakgesetzes (z.B. Herstellung eines abgetrennten Raucherraums) erfolgt sind. Von dieser Bemessungsgrundlage ist jedoch die bereits berücksichtigte AfA abzuziehen.